| Saturday, 11.February.2012, 07:35 |
Nürnberg (D-AH) – Bestellt sich der Kunde einen Händler oder Dienstleister ausdrücklich in die eigene Wohnung, so handelt es sich dabei nicht mehr um ein “Haustürgeschäft” mit seinen für den Verbraucher einfachen Rücktrittsmöglichkeiten. Allerdings nur insoweit, wie das vorgelegte Angebot nicht in unerwarteter Weise auf eine ganz andere Leistung hinausläuft, als bei der Terminbestellung ursprünglich besprochen. Das hat in einem aktuellen Urteil der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. III ZR 218/09).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der bundesrichterlichen Entscheidung um die windigen Geschäftspraktiken einer Agentur zur Partnervermittlung. Die warb in diversen Anzeigen mit der ausführlichen Beschreibung von Kontakt suchenden Damen. Unter der dort angegebenen Telefonnummer meldete sich allerdings die Agentur und vereinbarte, dem Anrufer am folgenden Tage eine Mitarbeiterin – nicht die annoncierte Dame – in die Wohnung zu schicken. Bei dem solcherweise verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung kam es dann zum Abschluss einer Partnervermittlung – mit einem Auftragsvolumen von immerhin 9.000 Euro. Ein “Kunde”, dem das dann doch zu ominös vorkam, wollte den Vertrag wieder kündigen – und zwar unter fristgerechter Berufung auf das bei solchen “Haustürgeschäften” geltende Widerrufsrecht.
Dem widersetzte sich die Partnervermittlung. Schließlich sei man nachweislich ins Haus gerufen worden, womit es sich um ein ganz normales Geschäft ohne jegliche Überrumpelung handele. Alternativ sei dem Anrufer sogar die Möglichkeit eingeräumt worden, die Zusammenkunft an einem öffentlichen Ort wie etwa einem Cafe stattfinden zu lassen. Was die Karlsruher Richter nun aber gar nicht als Argument durchgehen lassen wollten: das Treffen beispielsweise in einer Gaststätte sei wegen der erforderlichen Erörterung höchstpersönlicher Angelegenheiten keine ernstzunehmende Alternative gewesen.
“Und was den angeblich vom Kunden veranlassten Hausbesuch zu den Verhandlungen angeht, setzt dieser im Hinblick auf den effektiven Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung voraus, dass die Bestellung nach Art und Inhalt hinreichend konkret ist und auf seiner eigenen freien Entschließung beruht”, erklärt Rechtsanwältin Berner-Kerst (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Die Einladung des Anrufers war aber offensichtlich zu dem ganz anderen ursprünglichen Zweck erfolgt, die in der Kontaktanzeige beschriebene Dame kennen zu lernen. Die Geschäftsmethode der Vermittlung ist dagegen auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem Effekt der überraschenden Vertragsunterzeichnung angelegt. Ein klares Haustürgeschäft, wenn nicht gar als Schlimmeres.
Quelle: Dr. Dietrich Pätzold Deutsche Anwaltshotline AG
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